FAQ
Wussten Sie schon, dass…?
Mache ich mich strafbar, wenn ich eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz nicht durchführe?
Bin ich gesetzlich verpflichtet Arbeitsschutz zu betreiben?
Online-Gefährdungsbeurteilungen der Berufsgenossenschaften sind nicht das, was Sie wirklich wollen
„Das kann ich doch auf der BGW-Seite auch selber machen.“ ➜ Das mag sein – Sie können auch Ihre Zahnreinigung selber durchführen – Machen Sie aber nicht.
Warum? Ihnen fehlen das Fachwissen und die Werkzeuge. Darüber hinaus besteht die Gefahr etwas falsch zu machen, was nachträglich zu einem größeren Schaden führen könnte oder Sie übersehen wichtige Dinge bzw. Stellen.
Fazit: Ein Fachmann erspart Ihnen Ärger, Schmerzen und Zeit.
Was die Online-Gefährdungsbeurteilungen nicht können:
- alle Tätigkeiten und alle Gefährdungen abdecken
- eigene konkrete betriebliche Situation darstellen
- die gesetzlich geforderte Fachkenntnis der Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen
Nachteile der BuS-Dienste bzw. Unternehmermodell (bedarfsorientierte Betreuung)
Für eine Jahrespauschale von 100 € bekommt man:
- eine lange Vertragsbindung von 5 Jahren,
- den eigenen Zeitaufwand für die verpflichtende Fortbildung,
- immer noch kein vollständiges Verständnis nach der Weiterbildung,
- den massiven Zeitaufwand für die selbstständige Erstellung sämtlicher Arbeitsschutzdokumente.
Zusätzlich werden bei Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung/Beratung die anfallenden Kosten separat verrechnet (z.B. Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die einen Besuch des Betriebes vor Ort erfordern.).
Gefährlicher Irrtum: „Arbeitsschutz brauche ich nicht – Ich bin doch versichert, wenn was passiert.“
Arbeitsschutz kann durch keine Versicherung der Welt freigekauft werden!
Worin sich alle Arbeitgeber beim Mobile Office irren und dadurch Bußgelder und Mitarbeiterausfälle riskieren
Wenn man denkt, dass man mit Mobile Office den Arbeitsschutz umgehen könnte…
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6 gute Gründe warum sich unser Arbeitsschutz für Sie lohnt
✅ Mehr Zeit für Kunden und Umsätze
✅ Sorgenfrei in den Feierabend gehen
✅ Entlastung ihrer Führungskräfte
✅ Drastisch reduziertes Haftungsrisiko im Schadensfall
✅ Vermeidung bzw. Reduzierung von Unfällen und Arbeitsausfällen
✅ Senkung vieler weiterer Opportunitätskosten
Was ist Arbeitsschutz?
Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG „ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“
➜ Bereits ab dem ersten Mitarbeiter muss Arbeitsschutz betrieben werden.
Dazu gehören beispielsweise folgende Punkte:
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Das betriebliche Gesundheitsmanagement beinhaltet 3 Säulen: Arbeitsschutz (Pflicht gem. ArbSchG), betriebliche Gesundheitsförderung (freiwillig) und betriebliches Eingliederungsmanagement (Pflicht gem. § 167 SGB IX). Das Hauptanliegen des BGM ist die Vernetzung bestehender Strukturen, Prozesse und Gremien. In einem Gesamtkonzept zusammengefügt werden gesundheitsbezogene Maßnahmen geplant, durchgeführt und anschließend bewertet.

Gefährdungsbeurteilungen
Die Gefährdungsbeurteilungen (§5 ArbSchG) beziehen sich z.B. auf Maschinen, Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten. Beispielsweise muss jede Maschine bzw. jedes Gerät hinsichtlich der Gefährdungen beurteilt werden. Hinweis: Die klassische Bedienungsanleitung mit entsprechenden Gefahrenhinweisen reicht im Arbeitsschutz nicht aus!
Auch, wenn die Bezirksregierung gerne etwas anderes erzählt, existieren grundsätzlich keine Fristen wann die Gefährdungsbeurteilungen erneut zu aktualisieren sind, sofern diese nicht das Gefahrstoffrecht (alle 3 Jahre) oder Biostoffrecht (alle 2 Jahre) betreffen. Grundsätzlich müssen Gefährdungsbeurteilungen „regelmäßig“ aktualisiert werden. In der Praxis hat sich ein Zeitrahmen von 3-5 Jahren etabliert, sofern sich nicht vorab Änderungen ergeben haben. Somit stellt die Gefährdungsbeurteilung einen fortlaufenden Prozess dar:

Betriebsanweisungen
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese beinhalten u.a. konkrete Handlungsvorgaben/Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und potenzielle Gefährdungen. Diese Betriebsanweisungen sind nicht mit den üblichen Bedienungsanleitungen zu verwechseln und müssen an geeigneten Stellen aushängen.
Unterweisungen
Auf Grundlage der Betriebsanweisungen werden die Unterweisungen erstellt. Jedoch können Betriebsanweisungen nicht die einzige Informationsquelle für eine Unterweisung sein. Zusätzlich können Bedienungsanleitungen, DGUV-Unterlagen, Herstellerangaben, Lehrvideos usw. verwendet werden, wenn dies als zweckmäßig bzw. zielführend erachtet wird.
Unterweisungen sind mindestens jährlich (Jugendliche halbjährlich) zu wiederholen oder zu besonderen Anlässen (Unfall, Änderungen etc.).
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen
Die Gefährdungsbeurteilung über psychische Belastungen stellt eine Sonderform der regulären Gefährdungsbeurteilungen dar und zielt darauf ab, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu minimieren. Sie umfasst die Analyse von Arbeitsbedingungen, die zu Stress, Überlastung oder anderen psychischen Belastungen führen können, wie Zeitdruck, monotone Aufgaben oder unklare Verantwortlichkeiten. Die Arbeitgeber sind auch hierbei gesetzlich verpflichtet, solche Gefährdungen zu erfassen und entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen. Ziel ist es, die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und die Arbeitszufriedenheit sowie Produktivität zu fördern. Dies stärkt nicht nur das Wohlbefinden der Beschäftigten, sondern auch die langfristige Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Weil diese Art der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitgeber nur schwer greifbar, unverständlich und angstbehaftet ist, wird sie gerne vernachlässigt. Schließlich können auch unbequeme Wahrheiten ans Licht gelangen. Aber insbesondere diese Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann viele positive Effekte erzeugen, sofern sie richtig umgesetzt wird. Hier erfahren Sie die menschlichen und finanziellen Vorteile einer psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Die Gefährdung von Gefahrstoffen wird nach anderen Methoden und Vorgehensweisen ermittelt bzw. bewertet, als bei den herkömmlichen Gefährdungsbeurteilungen, was die Angelegenheit durch diverse Zusatzqualifikationen nochmal komplexer macht.
Wie bei allen anderen Beurteilungen der Arbeitsbedingungen werden auch bei den Gefahrstoffen im Anschluss die jeweiligen Betriebsanweisungen und Unterweisungsvordrucke erstellt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wann keine Betriebsanweisungen erstellt werden müssen (Stichwort: geringe Gefährdung).
Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe
Die Gefährdung von Biostoffen wird nach anderen Methoden und Vorgehensweisen ermittelt bzw. bewertet, als bei den herkömmlichen Gefährdungsbeurteilungen, was die Angelegenheit durch diverse Zusatzqualifikationen nochmal komplexer macht.
Wie bei allen anderen Beurteilungen der Arbeitsbedingungen werden auch bei den Biostoffen im Anschluss die jeweiligen Betriebsanweisungen und Unterweisungsvordrucke erstellt.
Prüfung von technischen Betriebsmitteln
Die Betriebssicherheitsverordnung legt fest, dass gewisse Betriebsmittel bzw. Arbeitsmittel regelmäßig überprüft werden müssen. Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Solch einer Prüffrist unterliegen beispielsweise Druckbehälter (Kompressor), Leitern und Tritte oder ortsfeste/ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Elektroprüfung).
Brandschutz
Brandschutz und Arbeitsschutz sind oft eng miteinander verbunden, da sie letztendlich das gleiche Schutzziel verfolgen: Der Schutz von Mensch und Material (Gebäude, Betriebsmittel etc.).
Aber trotzdem unterscheiden sich deren gesetzlichen Anforderungen. Wenn es beispielsweise um die Bewertung der rechtmäßigen Bauweise eines Gebäudes geht, welches Arbeitsplätze beinhaltet (z.B. Verkaufsstätte) konkurrieren die Vorschriften im Brandschutz unter Umständen mit den Regelwerken im Arbeitsschutz.
Welche Vorschrift im Kollisionsfall vorzugswürdig ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Normen des Arbeitsschutzes bzw. Brandschutzes zueinander. Die Vorschriften im ArbSchG sind so formuliert, dass sie zeitgleich beide Bereiche berücksichtigen und kein Spannungsverhältnis begründen.
etc.

