Ablauf und FAQ
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Der Weg zu ihrer persönlichen Arbeitsschutzorganisation mit überdurchschnittlicher Rechtssicherheit und 95%iger Zeitersparnis:
Wie läuft das kostenlose Erstgespräch ab?
- Sie erzählen uns von ihren aktuellen Problemen und Wunschzielen.
- Gemeinsam ermitteln wir den tatsächlich benötigten Bedarf (Grobe Analyse des Ist-Zustandes).
- Wir besprechen mögliche Fristen und passende Vorgehensweisen dazu.
- Sie erhalten erste Tipps im Umgang mit der Situation bzw. der Aufsichtsbehörde.
- Aufgrund der vorangegangenen Unterhaltung können Sie sich ein passendes Paket oder eine individuelle Dienstleistung auswählen.
Zeit: Ca. 15-30 Minuten
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 50 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 50 %
Was passiert nach dem Erstgespräch?
- Sie erhalten zur Durchsicht die gemeinsame Vereinbarung (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2, Anlage 1 und Anlage 2) via Email.
- Nichts geht über einen persönlichen Austausch. Dazu besuchen wir Sie vor Ort und unterzeichnen die Vereinbarung.
- Für eine effiziente Arbeitsweise wird bei Ihnen ein betriebsinterner Ansprechpartner für den Arbeitsschutz festgelegt und wir tauschen die gegenseitigen Kontaktdaten aus.
Zeit: Ca. 1 Stunde
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 60 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 40 %
Was passiert nach der Beauftragung?
- Wir analysieren für Sie den betrieblichen Ist-Zustand (durch Begehung und Informationsaustausch), um einen fundierten Gesamtüberblick zu erhalten.
- Wir erstellen für Sie sämtliche Dokumente im Arbeitsschutz ➜ Sie können sich entspannt zurücklehnen und wieder auf die wichtigeren Dinge konzentrieren = z.B. Umsatzsteigerung.
Zeit: Ca. 4-10 Wochen
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 90 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 10 %
Wie läuft die Übergabe der Arbeitsschutzdokumente ab?
- Sie oder ihr betriebsinterner Ansprechpartner bekommen detailliert erklärt, wie in ihrem Betrieb die neue Arbeitsschutzorganisation aufgebaut ist und abläuft.
- Sie werden hinsichtlich der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten sensibilisiert, um eine erhöhte Rechtssicherheit zu erreichen.
- Besprechung der nächsten Schritte.
Zeit: Ca. 1-2 Stunden
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 55 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 45 %
Was bedeutet Maßnahmenumsetzung und Kontrolle?
- Sie selbst oder ihr betriebsinterner Ansprechpartner setzt die von uns vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen um.
- Die Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, was Sie beides von uns auf dem Silbertablett geliefert bekommen.
- Sie werden während dem gesamten Umsetzungsprozess von uns beraten und unterstützt.
- Nach einer gewissen Übergangsphase überprüfen wir die implementierten Maßnahmen durch eine gemeinsame Begehung und führen eine Neubewertung des Ist-Zustandes durch.
Zeit: Ca. 1-6 Monate (Abhängig von Gefährdungsbeurteilung, Betriebsgröße, Gefährdungsgrad etc.)
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 40 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 60 %
Fortschreibung der Arbeitsschutzdokumente
- Wir verarbeiten für Sie neue Erkenntnisse im Arbeitsschutz (z.B. Stand der Technik oder Gesetzesänderungen).
- Wir aktualisieren für Sie regelmäßig die gesamte Arbeitsschutzdokumentation und behalten mögliche Fristen im Blick.
- Falls sich bei Ihnen interne Abläufe geändert haben, neue Arbeitsplätze geschaffen wurden oder Sie sich betrieblich vergrößert haben, führen wir eine Neubewertung durch und empfehlen weitere Schutzmaßnahmen.
Zeitrahmen: Fortlaufender Prozess
Arbeitsaufwand ASKB: Ca. 90-95 %
Arbeitsaufwand für Sie: Ca. 5-10 %
Was ist Arbeitsschutz?
Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG „ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“
➜ Bereits ab dem ersten Mitarbeiter muss Arbeitsschutz betrieben werden.
Dazu gehören folgende Punkte:
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Das betriebliche Gesundheitsmanagement beinhaltet 3 Säulen: Arbeitsschutz (Pflicht gem. ArbSchG), betriebliche Gesundheitsförderung (freiwillig) und betriebliches Eingliederungsmanagement (Pflicht gem. § 167 SGB IX). Das Hauptanliegen des BGM ist die Vernetzung bestehender Strukturen, Prozesse und Gremien. In einem Gesamtkonzept zusammengefügt werden gesundheitsbezogene Maßnahmen geplant, durchgeführt und anschließend bewertet.
Gefährdungsbeurteilungen
Die Gefährdungsbeurteilungen (§5 ArbSchG) beziehen sich z.B. auf Maschinen, Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten. Beispielsweise muss jede Maschine bzw. jedes Gerät hinsichtlich der Gefährdungen beurteilt werden. Hinweis: Die klassische Bedienungsanleitung mit entsprechenden Gefahrenhinweisen reicht im Arbeitsschutz nicht aus!
Auch, wenn die Bezirksregierung gerne etwas anderes erzählt, existieren grundsätzlich keine Fristen wann die Gefährdungsbeurteilungen erneut zu aktualisieren sind, sofern diese nicht das Gefahrstoffrecht (alle 3 Jahre) oder Biostoffrecht (alle 2 Jahre) betreffen. Grundsätzlich müssen Gefährdungsbeurteilungen „regelmäßig“ aktualisiert werden. In der Praxis hat sich ein Zeitrahmen von 3-5 Jahren etabliert, sofern sich nicht vorab Änderungen ergeben haben. Somit stellt die Gefährdungsbeurteilung einen fortlaufenden Prozess dar:
Betriebsanweisungen
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese beinhalten u.a. konkrete Handlungsvorgaben/Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und potenzielle Gefährdungen. Diese Betriebsanweisungen sind nicht mit den üblichen Bedienungsanleitungen zu verwechseln und müssen an geeigneten Stellen aushängen.
Unterweisungen
Auf Grundlage der Betriebsanweisungen werden die Unterweisungen erstellt. Jedoch können Betriebsanweisungen nicht die einzige Informationsquelle für eine Unterweisung sein. Zusätzlich können Bedienungsanleitungen, DGUV-Unterlagen, Herstellerangaben, Lehrvideos usw. verwendet werden, wenn dies als zweckmäßig bzw. zielführend erachtet wird.
Unterweisungen sind mindestens jährlich (Jugendliche halbjährlich) zu wiederholen oder zu besonderen Anlässen (Unfall, Änderungen etc.).
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen
Die Gefährdungsbeurteilung über psychische Belastungen stellt eine Sonderform der regulären Gefährdungsbeurteilungen dar und zielt darauf ab, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu minimieren. Sie umfasst die Analyse von Arbeitsbedingungen, die zu Stress, Überlastung oder anderen psychischen Belastungen führen können, wie Zeitdruck, monotone Aufgaben oder unklare Verantwortlichkeiten. Die Arbeitgeber sind auch hierbei gesetzlich verpflichtet, solche Gefährdungen zu erfassen und entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen. Ziel ist es, die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und die Arbeitszufriedenheit sowie Produktivität zu fördern. Dies stärkt nicht nur das Wohlbefinden der Beschäftigten, sondern auch die langfristige Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
Weil diese Art der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitgeber nur schwer greifbar, unverständlich und angstbehaftet ist, wird sie gerne vernachlässigt. Schließlich können auch unbequeme Wahrheiten ans Licht gelangen. Aber insbesondere diese Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann viele positive Effekte erzeugen, sofern sie richtig umgesetzt wird. Hier erfahren Sie die menschlichen und finanziellen Vorteile einer psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Die Gefährdung von Gefahrstoffen wird nach anderen Methoden und Vorgehensweisen ermittelt bzw. bewertet, als bei den herkömmlichen Gefährdungsbeurteilungen, was die Angelegenheit durch diverse Zusatzqualifikationen nochmal komplexer macht.
Wie bei allen anderen Beurteilungen der Arbeitsbedingungen werden auch bei den Gefahrstoffen im Anschluss die jeweiligen Betriebsanweisungen und Unterweisungsvordrucke erstellt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wann keine Betriebsanweisungen erstellt werden müssen (Stichwort: geringe Gefährdung).
Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe
Die Gefährdung von Biostoffen wird nach anderen Methoden und Vorgehensweisen ermittelt bzw. bewertet, als bei den herkömmlichen Gefährdungsbeurteilungen, was die Angelegenheit durch diverse Zusatzqualifikationen nochmal komplexer macht.
Wie bei allen anderen Beurteilungen der Arbeitsbedingungen werden auch bei den Biostoffen im Anschluss die jeweiligen Betriebsanweisungen und Unterweisungsvordrucke erstellt.
Prüfung von technischen Betriebsmitteln
Die Betriebssicherheitsverordnung legt fest, dass gewisse Betriebsmittel bzw. Arbeitsmittel regelmäßig überprüft werden müssen. Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Solch einer Prüffrist unterliegen beispielsweise Durckbehälter (Kompressor), Leitern und Tritte oder ortsfeste/ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Elektroprüfung).
Brandschutz
Brandschutz und Arbeitsschutz sind oft eng miteinander verbunden, da sie letztendlich das gleiche Schutzziel verfolgen: Der Schutz von Mensch und Material (Gebäude, Betriebsmittel etc.).
Aber trotzdem unterscheiden sich deren gesetzlichen Anforderungen. Wenn es beispielsweise um die Bewertung der rechtmäßigen Bauweise eines Gebäudes geht, welches Arbeitsplätze beinhaltet (z.B. Verkaufsstätte) konkurrieren die Vorschriften im Brandschutz unter Umständen mit den Regelwerken im Arbeitsschutz.
Welche Vorschrift im Kollisionsfall vorzugswürdig ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Normen des Arbeitsschutzes bzw. Brandschutzes zueinander. Die Vorschriften im ArbSchG sind so formuliert, dass sie zeitgleich beide Bereiche berücksichtigen und kein Spannungsverhältnis begründen.
▷ Bin ich gesetzlich verpflichtet Arbeitsschutz zu betreiben?
▷ Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
▷ Welche Pflichten haben meine Mitarbeiter im Arbeitsschutz?
▷ Darf die BG unangemeldet vorbeikommen und was darf die Berufsgenossenschaft prüfen?
▷ Gratis PDF der KBV: „Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden“