Darf die BG unangemeldet vorbeikommen und was darf die Berufsgenossenschaft prüfen?

ASKB darf die BG unangemeldet kommen

Die Berufsgenossenschaften zeigen Verbesserungspotenzial auf, führen kurze Beratungen durch und sensibilisieren während der Begehung die Mitarbeiter für das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz.

An dieser Begehung muss die Geschäftsführung, oder deren bevollmächtigte Vertretung, auf Verlangen teilnehmen (§10 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Ein „normaler“ Mitarbeiter kann dafür nicht abgestellt werden. Diese Verpflichtung kann aber auch zu Ihrem Vorteil sein, wenn die BG unangemeldet vorbeikommt und kritische Punkte nicht vorzeigbar sind.

Das gleiche gilt auch analog für das Gewerbeaufsichtsamt bzw. die Bezirksregierung gemäß § 139b GewO.

Darf die BG unangemeldet vorbeikommen?

Ja, macht aber meistens keinen Sinn, sofern es sich nicht um Gefahr im Verzug handelt.

Die Aufsichtspersonen besuchen manchmal mehrere Unternehmen an einem Tag. Die dafür benötigte Zeit ist nicht immer planbar, wodurch ein Besuch auch mal unangemeldet erfolgen kann.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII „sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen…“

Da aber bei solchen unangemeldeten Besuchen der Unternehmer verständlicherweise bereits andere Termine hat, kann er an der Begehung nicht teilnehmen und somit seiner Auskunfts- bzw. Unterstützungspflicht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII und §10 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1) aus betrieblichen/organisatorischen Gründen nicht nachkommen. Wenn auch seine bevollmächtigte Vertretung keine Zeit hat, ist ein Termin zu vereinbaren, an dem auch die benötigten Unterlagen (Dokumentationen im Arbeitsschutz) vorgelegt werden können. Andernfalls kann die Aufsichtsperson sich nur alleine umschauen, aber keine Unterlagen einsehen, weil die Mitarbeiter nicht wissen wo die Gefährdungsbeurteilungen aufbewahrt werden.

Auch das Gewerbeaufsichtsamt bzw. die Bezirksregierung darf unangemeldet vorbeikommen.

Darf die BG unangemeldet kommen?

Merke:

Die Berufsgenossenschaften haben kein Interesse daran, viele Mängel zu finden.
Die BG oder Bezirksregierung möchte mit den Verantwortlichen möglichst einvernehmlich entsprechende Lösungen erreichen.

Darf die BG Termine vorgeben bzw. bestimmen?

Ja, aber…

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII „sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen…“

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB VII muss der Unternehmer die Maßnahme Nr. 8 (Verlangen der Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person) zwar nicht dulden, aber als rechtschaffender Unternehmer möchten Sie ihrer gesetzlichen Unterstützungspflicht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII und §10 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1) nachkommen und verlangen daher eine Terminierung, die für beide Seiten passt. ➔ „Es tut mir Leid, aber an diesem Termin bin ich leider nicht im Haus. Um Ihnen bei der Begehung umfassende Auskünfte geben zu können, möchte ich gerne folgenden Zeitraum vorschlagen…“

Somit können Sie sich noch wertvolle Zeit verschaffen, in der Sie ihre Arbeitsschutzorganisation überprüfen bzw. regeln können.

Zusätzlich können an dem Termin noch folgende Personen teilnehmen: Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragter und die jeweilige Führungskraft der betroffenen Abteilung.

Darf die BG mein Grundstück betreten?

Ja

Nach §10 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „hat der Unternehmer den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen…“

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII „sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,…Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen…“

Nach § 19 Abs. 2 Satz 5 SGB VII „haben die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, das Betreten der Grundstücke zu gestatten.“

Darüber hinaus darf sich die Aufsichtsperson auch alleine im Betrieb bewegen, sofern sie natürlich vorab auf die örtlichen Gefahren hingewiesen wurde und keine anderen sicherheitsrelevanten Vorgaben dagegen sprechen.

Was darf die Berufsgenossenschaft prüfen?

  1. Pflichtenübertragungen im Arbeitsschutz (falls notwendig)
  2. Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist Grundlage für die systematische Umsetzung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
  3. Betriebsanweisungen, die zu den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen gehören
  4. Unterweisungen, die sich auf die vorangegangenen Dokumente beziehen (Protokoll über Inhalt, Teilnehmer, Unterweisender, Datum, verwendete Unterlagen)
  5. Gefahrstoffverzeichnis, Biostoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter
  6. Notwendige Schulungen und Weiterbildungen, die dem Arbeitsschutz dienen
  7. Arbeitsplätze, Maschinen, Geräte, Beleuchtung, Ergonomie, Hautschutzplan
  8. Prüfberichte von überwachungsbedürftigen Anlagen oder prüfpflichtigen Geräten
  9. Organisation der Ersten-Hilfe
  10. Brandschutz (Feuerlöscher, Flucht- und Rettungswege, ggf. Brandschutzhelfer, bauliche und technische Einrichtungen, ggf. Brandschutzordnung)

Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie in § 19 SGB VII. Damit verbunden ist aber auch die Verpflichtung der BG über Betriebsgeheimnisse und sonstige sensible Informationen Stillschweigen zu bewahren.

Fazit

Die BG darf unangemeldet vorbeikommen, die BG darf das Grundstück betreten und die Berufsgenossenschaft darf alles prüfen.

Sämtliche Befugnisse sind durch diverse Rechtsprechungen abgesichert. Sehen Sie aber die Aufsichtspersonen nicht als Feind an, sondern als ein Schiedsrichter, der lediglich auf der Suche nach Spielern mit unfairen Verhaltensweisen (Fouls) ist. Sie haben also nichts zu befürchten, wenn Sie alle geforderten Unterlagen vorweisen können (inhaltliche Konformität vorausgesetzt).

Führen Sie bei einer Begehung immer Schreibutensilien mit, damit die Verbesserungsvorschläge der Aufsichtsperson fleißig mitgeschrieben werden können, um ein wirkliches Interesse zu suggerieren. Während der Begehung ist auch immer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) gerne gesehen, weil dies die Ernsthaftigkeit des Unternehmers unterstreicht und viele Fragen oder Kompromisse direkt geklärt werden können.

Arbeitsschutz kann sehr komplex und unübersichtlich sein – Damit Sie nicht unbewusst zu diesen unfairen Spielern gehören, können wir gerne Ihre derzeitige Arbeitsschutzorganisation in einem kostenlosen Erstgespräch auf Vollständigkeit überprüfen.

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