Welche Pflichten haben meine Mitarbeiter im Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz und die Pflichten der Arbeitnehmer
Ein Mitarbeiter weigert sich die bereitgestellte PSA zu tragen oder überbrückt Sicherungseinrichtungen an Maschinen/Geräten.
Im Falle der PSA ist zu überprüfen, ob diese geeignet ist und dem Beschäftigten auch individuell passt. Die Manipulation von Sicherungseinrichtungen stellt einen noch schwerwiegenderen Verstoß dar.
Welche rechtliche Handhabe haben Sie jetzt gegen diesen beratungsresistenten Mitarbeiter?
Der betriebliche Arbeitsschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe, wozu die Beschäftigten entsprechende Mitwirkungspflichten besitzen:
✅ Pflicht zur Eigen- und Fremdvorsorge
✅ Meldepflicht
✅ Pflicht zur Mängelbeseitigung
✅ Unterstützungspflicht
✅ Nutzer-/Anwendungspflicht
✅ Pflicht zur Befolgung von Weisungen
Diese Arbeitnehmerpflichten sind beispielsweise in folgenden Regelwerken verankert:
§ 21 Abs. 3 SGB VII
„Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten“
„Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.“
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§§ 15 und 16 ArbSchG
§ 15 ArbSchG „Pflichten der Beschäftigten“
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
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§ 16 ArbSchG „Besondere Unterstützungspflichten“
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
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§§ 15-18 DGUV Vorschrift 1
§ 15 DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten“
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
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§ 16 DGUV Vorschrift 1 „Besondere Unterstützungspflichten“
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
- Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder
- ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen,
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
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§ 17 DGUV Vorschrift 1 „Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen“
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.
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§ 18 DGUV Vorschrift 1 „Zutritts- und Aufenthaltsverbote“
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
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Darüber hinaus finden sich die o.g. Pflichten auch in § 3 ArbStättV, § 4 ArbMedVV und § 9 BioStoffV wieder.
Was sollte ich zuerst tun, bevor ich rechtliche Schritte einleite?
Führen Sie zuerst mit dem Mitarbeiter ein Personalgespräch, welches unbedingt protokolliert werden muss. Ein Mitglied des Betriebsrates sollte zusätzlich anwesend sein, weil sich dieser ebenfalls für den Arbeitsschutz einsetzen muss (§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In diesem Gespräch analysieren Sie gemeinschaftlich die Gründe für das Handeln des Mitarbeiters. Vielleicht muss aber auch etwas im Arbeitsablauf oder der Organisation geändert werden, um ein sicherheitsgerechtes Verhalten zu fördern. Schließlich müssen die Arbeitsmittel auch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine externe Sifa kann hier als unbeteiligter Dritter vermitteln und die Sachlage überprüfen.
Zeigen Sie auch mögliche Folgen bei Fehlverhalten auf: Verdeutlichen Sie ihrem Mitarbeiter, dass beispielsweise eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht zur Folge haben kann, dass bei einem Arbeitsunfall die Kosten für die Heilung/Verrentung von der Berufsgenossenschaft zwar übernommen werden, ABER diese anschließend Regressansprüche geltend machen kann.
Die eingangserwähnte Manipulation von Sicherheitseinrichtungen kann sogar eine Straftat nach § 145 StGB darstellen, dessen sich der Mitarbeiter bewusst sein muss. Hierzu zählt beispielsweise auch der klassische „Brandschutzkeil“ (Offenhalten von Brandschutztüren).
Wussten Sie schon, dass…
…es sich bei der aushangpflichtigen Betriebsanweisung um eine Arbeitsanweisung handelt, sofern diese in der Fußzeile ein Datum und eine Unterschrift der Führungskraft beinhaltet?
§ 4 Nr. 7 ArbSchG fordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten bei sicherheitsrelevanten Arbeiten geeignete Anweisungen zu erteilen hat.
Fazit
➔ Verstöße im Arbeitschutz können somit auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
#Direktionsrecht