Bin ich gesetzlich verpflichtet Arbeitsschutz zu betreiben?

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Begründung:

Es fängt ganz oben beim EU-Recht an:

ASKB Regelwerke Arbeitsschutz Köln Bonn

Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber
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Mit der Richtlinie 89/391/EWG (Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit) von 1989 hat der Europarat die rechtliche Grundlage für Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer geschaffen. Das deutsche Arbeitssicherheitsgesetz ist von 1974.

Die europäische Richtline begründet das heutige deutsche Arbeitsschutzgesetz wonach gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG „der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ Fast der gleichen Inhalt findet sich auch in § 21 Abs. 1 SGB VII wieder.

In Deutschland bilden das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz mit den darauf aufbauenden Verordnungen wie z.B. der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung die rechtliche Basis. Darüber hinaus verpflichten die Regeln der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte), welche Sie bei der Erstellung einer rechtskonformen Arbeitsschutzorganisation unterstützen sollen.

Doch diese Schriften sind nicht die einzigen, die man beachten muss. Darüber hinaus existieren noch viele andere Regelwerke, die manchmal erst auf den zweiten Blick mit Arbeitsschutz zu tun haben.

Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber

Ab wie vielen Mitarbeitern bin ich verpflichtet Arbeitsschutz zu betreiben?

Bereits ab dem ersten Mitarbeiter muss Arbeitsschutz betrieben werden. Diese Anzahl findet sich zwar in keinem gesetzlichen Regelwerk wieder, jedoch erschließt sie sich aus dem Kontext von § 3 Abs. 1 ArbSchG („…die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“).

➜ und NEIN, die Mehrzahl „Beschäftigten“ bedeutet nicht, dass Arbeitsschutz erst ab dem zweiten Mitarbeiter berücksichtigt werden muss.

Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber

Das sind die wichtigsten Maßnahmen im Arbeitsschutz

  • Sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen
  • Betriebsärztliche Betreuung durch einen Arbeitsmediziner (Stichwort: Angebots-/Pflichtvorsorge)
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Prüfung von Arbeitsmitteln (Stichwort: DGUV 3, Druckbehälter, Medizinprodukte etc.)
  • usw.

Es existieren noch viele weitere Maßnahmen, die aber hier den Rahmen sprengen würden.

Darüber hinaus sind die o.g. Maßnahmen niemals abschließend, sondern sind als ein regelmäßig wiederkehrender Prozess zu verstehen.

Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber

Kann ich meine Pflichten im Arbeitsschutz auf einen Mitarbeiter übertragen? (Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber)

Ja, aber eingeschränkt.

Die Pflichten, Aufgaben und Befugnisse können Sie auf eine zuverlässige und fachkundige Person gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 übertragen:

  • Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.“
  • Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.“

Um eine vollständige Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen diese Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret beschrieben und schriftlich auf die Person (z.B. Führungskraft, Praxismanager, Abteilungsleiter etc.) übertragen werden.

Mit dieser „Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz“ überträgt der Arbeitgeber einen Teil seiner Verantwortung auf die beauftragte Person. Dennoch bleibt der Unternehmer/Arbeitgeber für die Kontrolle der übertragenen Pflichten verantwortlich. Die Pflichtenübertragung wird erst dann rechtswirksam, wenn die beauftragte Person mit den erforderlichen zeitlichen, sachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie auch Befugnissen ausgestattet ist, die benötigt werden, um ihre neuen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Bleibt nur die Frage, ob ihr jeweiliger Mitarbeiter dafür noch Kapazitäten frei hat und sich der Ausfall von seiner regulären Tätigkeit finanziell rechnet – von den strapazierten Nerven einmal abgesehen.

Arbeitsschutz Pflichten für Arbeitgeber

Was passiert, wenn ich keinen Arbeitsschutz betreibe?

Das kommt darauf an in welcher Situation Sie erwischt werden.

Szenario 1:
Durch einen Hinweisgeber (z.B. Konkurrenz oder ehemaliger Mitarbeiter) oder bei einer routinemäßigen Kontrolle erfährt die Berufsgenossenschaft bzw. Bezirksregierung, dass Sie keinen organisierten Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen betreiben (Sprich: z.B. fehlende Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen etc.). Dann können Sie gemäß § 25 ArbSchG zur Zahlung von Bußgeldern verpflichtet werden.

Szenario 2:
Durch einen meldepflichtigen Arbeitsunfall erfährt die Berufsgenossenschaft, dass Sie keinen organisierten Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen betreiben. Sollte die Unfalluntersuchung der Berufsgenossenschaft ergeben, dass der Arbeitsunfall durch eine rechtskonforme Arbeitsschutzorganisation hätte verhindert werden können, befinden Sie sich nicht mehr im Bereich einer Ordnungswidrigkeit, sondern einer Straftat gemäß § 26 ArbSchG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe), sofern Ihnen vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.

Einen detaillierteren Einblick bzgl. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten erhalten Sie hier.

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